20.
Mai
2018

Kein (DSGVO Konformer) Evakuierungsplan = nicht überschaubare Folgen für das Unternehmen

Verfasst von Dietmar Wodtke

Wir helfen…Das unabhängige Arbeitsunfall-Beratungs-Zentrum (uABZ) https://fasiuabz.de  Wir erstellen gemeinsam, ihren Notfallplan (datenschutzkonform entsprechend DSGVO) für traumatisierende Ereignisse. Bereiten eine Notfallevakuierung vor und führen diese mit Ihnen, entsprechend der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), durch.

Die 10 größten Fehler, die Verantwortliche nach einem schweren-tödlichen Arbeitsunfall begehen.

1. Hektisches agieren der Verantwortlichen, da kein  Notfallplan für traumatisierende Ereignisse, vorhanden ist. Minuten der Rettung verstreichen, ungeübte  Notfallevakuierung führt zur Panik. Beweissicherung und Zeugenaufnahme geraten in den Hintergrund. Polizei wird nicht verständigt(Irrglauben: Rettungsleitstellen melden alles weiter.. hier gilt ein ja und nein..ggf. doppelt hält besser).

2. Fachkraft für Arbeitssicherheit wird der gesetzlichen Forderung zur Eigenuntersuchung nicht gerecht-keine Untersuchungsaufnahme. Die Chance, schnellste Gewissheit zur Unfallursache zu erlangen, wird verspielt. Ursache kann nicht eliminiert werden und Produktionsprozess stockt.

3. Das unabhängige Arbeitsunfall-Beratungs-Zentrum (uABZ) wird zu spät verständigt, Bzw. Hilfe von Spezialisten, die auch das Recht der Verantwortlichen im Blick haben, wird nicht in Anspruch genommen. Ermittlung, der Arbeitsschutz-Behörden erfolgt mit Blick auf die Verantwortlichen, oft ohne Nutzung von wissenschaftlich begründeten Untersuchungsmethoden, wie dem Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Klein- und Mittelbetriebe unter Nutzung der Root cause analysis. Eine wissenschaftlich ausreichend begründete Herleitung der Untersuchungsergebnisse fehlt. Richter sind sich unsicher in der Rechtsprechung. Verurteilungen erfolgen nicht oder Justizirrtümer nehmen Ihren Lauf. Verantwortliche werden Opfer von Fehlurteilen oder Beschäftigte werden nicht ausreichend rehabilitiert. Unfallursachen  zur Vermeidung und Wiederholung ähnlicher Arbeitsunfälle werden nicht aufgedeckt und die nächsten Unfallopfer sind vorprogrammiert.

4. Informationen werden freimütig an die gegeben, die nicht das Wohl der Verantwortlichen im Blick haben, sondern ihre eigenen Interessen(DSGVO auch beachten). Die Berufsgenossenschaft prüft ob sie die Verantwortlichen in Regress nehmen kann und macht finanzielle Forderungen auf. Nicht jeder darf alles fragen und Sie müssen nicht jedem alles beantworten.

5. Die Arbeitsschutzbehörden deren gesetzlicher Auftrag der Schutz der Arbeitnehmer ist, ermitteln mit diesem Blick. Eigene Anwälte die falschen Optimismus verbreiten werden als alleinige Rechtshilfe beauftragt ohne das Gebot der Spezialisierung zu beachten. Geht man wegen Zahnschmerzen zum Hausarzt? Wohl kaum! Der wissenschaftliche/technische/kriminologische/forensische Blick auf die Unfalluntersuchung erfolgt nicht.                             Der notwendige Rat von Strafverteidigern für Arbeitsschutzprozesse oder zunächst vom uABZ wird nicht eingeholt. Ermittlungen verlaufen oberflächlich und oft einseitig. Umso eher Strafverteidiger hinzugezogen werden, umso weniger kommen Sie später zum Einsatz und Kostensprengende, zeitraubende, risikobehaftete Gerichtsprozesse werden vermieden.

6. Unqualifizierte Eigenuntersuchung des Unfalls/ Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht mit wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden vertraut und hat noch nie einen derartigen Unfall untersucht. Gleiche Fehler wie schon bei den behördlichen Ermittlungen. Ermittlung erfolgt mit Blick auf die Beschäftigten, unqualifiziert und ohne Nutzung von wissenschaftlich begründeten Untersuchungsmethoden, wie dem Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) für Klein- und Mittelbetriebe unter Nutzung der Root cause analysis,wie es  für Konzerne selbstverständlich ist. Das Ergebnis, der Untersuchungsbericht zeigt keine wissenschaftliche Herleitung der Ursachen und keine eindeutige Darstellung der Umstände die zu den Gesetzesverstößen geführt haben. Eine Betrachtung der gesellschaftlichen, innerbetrieblichen Toleranz gegenüber einigen Arbeitsschutzforderungen wie z.B. der konsequenten Nutzung der Verkehrswege, Fahren nur mit  ausreichender Sicht, wirksame Ladungssicherung, Zweckentfremdung von Arbeitsmitteln verboten (Gabelstapler als Hub- Hebebühne) erfolgt nicht. Untersuchungsbericht der Sicherheitsfachkraft ist nicht ausreichend gerichtsverwertbar.

7. Abwartende Haltung wird eingenommen, kostbare Zeit zur Rehabilitierung der Unternehmensführung oder der Beschäftigten verstreicht – z.B. bei einem Fehler Dritter wie Hersteller/ Wartungsunternehmen oder Zulieferer. Abwarten und meinen es wird schon nicht so schlimm werden, ist Russisch Roulette, mit der eigenen Freiheit spielen und die eigenen Existenzgrundlagen auf‘s Spiel setzen.

8. Übliches Medienverhalten. Bei einem schweren- tödlichen Arbeitsunfall sind zunächst rießen Letter in der Presse, die eher unpopulären Urteile die zum Teil Jahre später folgen sind klein geschrieben und nicht öffentlichkeitswirksam.                 Aber es gibt sie, die Urteile mit Freiheitsstrafen und großen (100.000,- Euro und mehr) Regressforderungen gegenüber „kleinen“ Verantwortlichen. Verantwortliche, wie Geschäftsführer, Werkleiter, Betriebsleiter, Produktionsleiter, Bauleiter, die ohne Böswilligkeit und eher mit großem Elan bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften in Haftung geraten sind. Durch z.B. Auswahlverschulden (Fehlen von Qualifikationen oder gesundheitlicher Voraussetzung der Beschäftigten) oder risikobehafteten Entscheidungen zur Fortsetzung von Prozessen (mal im Netz suchen ..Regressforderungen Berufsgenossenschaft oder Arbeitsunfall Verdacht auf Fahrlässige Tötung..).

9. Wiederholung der todbringenden Handlungen. Notwendigkeit des Herstellens der Rechtssicherheit durch Übereinstimmung des betrieblichen Handelns und den bestehenden Arbeitsschutzgesetzen und Verordnungen (Compliance) wird zu gering geschätzt. Bei Wiederholung ist der Verdacht der Fahrlässigen Tötung begründet und Freiheitsstrafen sind unerlässlich.

10. Es ist doch sonst immer alles gut gegangen! Darauf vertrauen, dass doch soweit im Betrieb alles gut ist und das schreckliche Ereignis durch Umstände geschah, die doch unüblich sind, also nicht wieder vorkommen werden. Besonders Unternehmer die selbst Sicherheitsfachkraft sind und aus Zeitmangel nicht immer auf dem aktuellen Stand im Arbeitsschutz zu seien scheinen, sollten zumindest vorübergehend eine externe Sicherheitsfachkraft bestellen. Mindestens sollte man zunächst durch das https://fasiuABZ eine Schwachstellen-Analyse im Betrieb durchführen lassen.

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