7.
Dezember
2017

Bowling – Turnier Arbeitsunfall ?

Verfasst von Manu

Wie so oft lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab, das Malheur als Arbeitsunfall anzuerkennen. Begründung: Der Mitarbeiter habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet. Was der Verunglückte anders sah und gegen die Entscheidung klagte.

Erfolgreich, denn das SG stufte den Sturz als versicherte Tätigkeit ein. Nicht zuletzt deshalb, weil dem Mann eine Teilnahme an der Fortbildung von seinem Arbeitgeber vorgeschrieben worden und das Bowling-Turnier fester Programmpunkt der Veranstaltung war. Denn da der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen sei, habe der Mitarbeiter mit der Teilnahme eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt.

Der Umstand, dass das Bowling-Turnier daneben auch der sportlichen Betätigung des Mitarbeiters gedient habe, lässt den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen, befand das Gericht.

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