Leistungen und Ziele des uABZ

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Hier noch ein paar Tipps von uns: 

Wann sollte ich eine Unfallanalyse extern vergeben?

Bei einigen Arbeitsunfällen bzw. Beinahe-Unfällen kann es ratsam sein, eine Unfallanalyse an externe Experten zu vergeben. Die folgenden Fragen können Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie die Unfallanalyse selbst durchführen oder extern vergeben, helfen:

  • Waren an dem Unfall Mitarbeiter aus mehr als zwei verschiedenen Unternehmen beteiligt?
  • Kam es durch den Unfall zu sehr hohen Sachschäden?

  • Verursachte der Unfall sehr schwere oder tödliche Personenschäden?
  • Gab es in der Vergangenheit ähnliche Unfälle oder Beinahe-Unfälle?
  • Liegen augenscheinlich mehrere Unfallursachen vor?
  • Stammen die offensichtlichen Unfallursachen aus verschiedenen Bereichen (Technik, Organisation, Person/ Verhalten)?
  • Wird die Einleitung juristischer Schritte im Zusammenhang mit dem Unfall in Betracht gezogen?

Wenn Sie mehrere der sieben Fragen mit „ja“ beantworten, sollten Sie darüber nachdenken, sich bei der Unfallanalyse von externen Experten unterstützen zu lassen oder die Analyse komplett extern zu vergeben.

Wie wähle ich externe Experten für eine Unfallanalyse aus?

Um geeignete externe Experten zur Durchführung einer Unfallanalyse auszuwählen, sollten Sie folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Verwendung des Leitfadens für die Durchführung der ganzheitlichen Unfallanalyse
  • Erfahrung der externen Experten mit Unfallanalysen (mindestens fünf Referenzanalysen)
  • Sicherheitstechnischer und psychologischer Sachverstand durch entsprechende Ausbildung, Studium oder sonstige nachweisbare Qualifikationen
  • zeitliche Verfügbarkeit der Experten für den geplanten Zeitraum der Analyse

Die 10 größten Fehler, die Verantwortliche nach einem schweren-tödlichen Arbeitsunfall/ Schadensereignis begehen:

  • Hektisches agieren der Verantwortlichen, da kein Notfallplan für traumatisierende Ereignisse, vorhanden ist. Minuten der Rettung verstreichen. Beweissicherung und Zeugenaufnahme geraten in den Hintergrund. Polizei wird nicht verständigt.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit wird der gesetzlichen Forderung zur Eigenuntersuchung  nicht gerecht-keine Untersuchungsaufnahme. Die Chance, schnellste Gewissheit zur Unfallursache zu erlangen, wird verspielt. Ursache kann nicht eliminiert werden und Produktionsprozess stockt.
  • Das unabhängige Arbeitsunfall-Beratungs-Zentrum (uABZ) wird zu spät verständigt, Bzw. Hilfe von Spezialisten, die auch das Recht der Verantwortlichen im Blick haben, wird nicht in Anspruch genommen. Ermittlung, der Arbeitsschutz-Behörden erfolgt mit Blick auf Schuld von Verantwortlichen, oft unqualifiziert und ohne Nutzung von wissenschaftlich  begründeten Untersuchungsmethoden, wie dem Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Klein- und Mittelbetriebe unter Nutzung der Root cause analysis. Eine wissenschaftlich ausreichend begründete Herleitung der Untersuchungsergebnisse fehlt. Richter sind sich unsicher in der Rechtsprechung. Verurteilungen erfolgen nicht oder Justizirrtümer nehmen Ihren Lauf. Verantwortliche werden Opfer von Fehlurteilen oder Beschäftigte werden nicht ausreichend rehabilitiert. Unfallursachen zur Vermeidung und Wiederholung ähnlicher Arbeitsunfälle werden nicht aufgedeckt und die nächsten Unfallopfer sind vorprogrammiert.
  • Informationen werden freimütig an die gegeben, die nicht das Wohl der Verantwortlichen im Blick haben, sondern ihre eigenen Interessen. Die Berufsgenossenschaft prüft ob sie die Verantwortlichen in Regress nehmen kann und macht finanzielle Forderungen auf. Die Arbeitsschutzbehörden deren gesetzlicher Auftrag der Schutz der Arbeitnehmer ist, ermitteln halbherzig. Nicht jeder darf alles fragen und Sie müssen nicht jedem alles beantworten.
  • Eigene Anwälte die falschen Optimismus verbreiten werden als alleinige Rechtshilfe beauftragt ohne das Gebot der Spezialisierung zu beachten. Geht man wegen Zahnschmerzen zum Hausarzt? Wohl kaum! Der wissenschaftliche/technische/kriminologische/forensische Blick auf die Unfalluntersuchung erfolgt nicht. Der notwendige Rat von Strafverteidigern für Arbeitsschutzprozesse oder zunächst vom uABZ wird nicht eingeholt. Ermittlungen verlaufen oberflächlich und oft einseitig. Umso eher Strafverteidiger hinzugezogen werden, umso weniger kommen Sie später zum Einsatz und kostensprengende, zeitraubende, risikobehaftete Gerichtsprozesse werden vermieden.
  • Unqualifizierte Eigenuntersuchung des Unfalls/ Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht mit wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden vertraut und hat noch nie einen derartigen Unfall untersucht. Gleiche Fehler wie schon bei den behördlichen Ermittlungen. Ermittlung erfolgt mit Blick auf Schuld von Beschäftigten, unqualifiziert und ohne Nutzung von wissenschaftlich  begründeten Untersuchungsmethoden, wie dem Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) für Klein- und Mittelbetriebe unter Nutzung der Root cause analysis, wie es für Konzerne selbstverständlich ist. Das Ergebnis, der Untersuchungsbericht zeigt keine wissenschaftliche Herleitung der Ursachen und keine eindeutige Darstellung der Umstände die zu den Gesetzesverstößen geführt haben. Eine Betrachtung der gesellschaftlichen, innerbetrieblichen Toleranz gegenüber einigen Arbeitsschutzforderungen wie z.B. der konsequenten Nutzung der Verkehrswege, Fahren nur mit  ausreichender Sicht, wirksame Ladungssicherung, Zweckentfremdung von Arbeitsmitteln verboten (Gabelstapler als Hub-bühne, Hebebühne) erfolgt nicht. Untersuchungsbericht der Sicherheitsfachkraft ist nicht ausreichend gerichtsverwertbar.
  • Abwartende Haltung wird eingenommen, kostbare Zeit zur Rehabilitierung der Unternehmensführung oder der Beschäftigten verstreicht – z.B. bei einem Fehler Dritter wie Hersteller/ Wartungsunternehmen oder Zulieferer. Abwarten und meinen es wird schon nicht so schlimm werden, ist Russisch Roulette, mit der eigenen Freiheit spielen und die eigenen Existenzgrundlagen auf‘s Spiel setzen.
  • Übliches Medienverhalten.
    Bei einem schweren- tödlichen Arbeitsunfall sind zunächst riesen Letter in der Presse, die eher unpopulären Urteile die zum Teil Jahre später folgen sind klein geschrieben und nicht öffentlichkeitswirksam. Aber es gibt sie, die Urteile mit Freiheitsstrafen und großen (100.000,- Euro und mehr) Regressforderungen gegenüber „kleinen“ Verantwortlichen. Verantwortliche, wie Geschäftsführer, Werkleiter, Betriebsleiter, Produktionsleiter, Bauleiter, die ohne Böswilligkeit und eher mit großem Elan bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften in Haftung geraten sind. Durch z.B. Auswahlverschulden (Fehlen von Qualifikationen oder gesundheitlicher Voraussetzung der Beschäftigten) oder risikohaften Entscheidungen zur Fortsetzung von Prozessen (mal im Netz suchen ..Regressforderungen Berufsgenossenschaft oder Arbeitsunfall Verdacht auf fahrlässige Tötung..).
  • Wiederholung der todbringenden Handlungen
    Notwendigkeit des Herstellens der Rechtssicherheit durch Übereinstimmung des betrieblichen Handelns und den bestehenden Arbeitsschutzgesetzen und Verordnungen (Compliance) wird zu gering geschätzt. Bei Wiederholung ist der Verdacht der fahrlässigen Tötung begründet und Freiheitsstrafen sind unerlässlich.
  • Es ist doch sonst immer alles gut gegangen!
    Darauf vertrauen, dass doch soweit im Betrieb alles gut ist und das schreckliche Ereignis durch Umstände geschah, die doch unüblich sind, also nicht wieder vorkommen werden. Besonders Unternehmer die selbst Sicherheitsfachkraft sind und  aus Zeitmangel nicht immer auf dem aktuellen Stand im Arbeitsschutz zu seien scheinen, sollten zumindest vorübergehend eine externe Sicherheitsfachkraft bestellen. Mindestens sollte man zunächst durch das uABZ eine Schwachstellenanalyse im Betrieb durchführen lassen.
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